IKZ Fachplaner – Luft zur Personenbeförderung
Die Lüftung und Entrauchung von Aufzügen sind gesetzlich zwingend vorgeschrieben und dienen der Sicherheit von Aufzugsnutzern und Wartungspersonal. Bei einigen aktuellen Fällen wurde auf die bislang übliche Permanentöffnung im Aufzugsschacht ganz verzichtet, um der Energieeinsparverordnung Rechnung zu tragen.
Obwohl rein brandschutzrechtlich unter bestimmten Umständen möglich, ist dieses Vorgehen unzulässig, da die notwendige Lüftung fehlt. Der Einbau einer kontrollierten Lüftungs- und Entrauchungsanlage wird den Vorschriften gerecht und kann dem Betreiber Jahr für Jahr erhebliche Kosten sparen. Diese Thematik will jetzt ein Arbeitskreis im Fachbeirat Entrauchung und Lüftung der Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) umfangreich aufarbeiten.
Nach der aktuellen Betriebssicherheitsverordnung gehören Aufzüge zu den überwachungsbedürftigen Anlagen, für die jeder Betreiber eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) zu erstellen hat. Neben einer technischen Bewertung muss hierbei auch das Umfeld des Aufzuges betrachtet werden. Dabei sind beispielsweise folgende Fragen zu beantworten: Sind Personen in der Kabine bei einer Aufzugsstörung ausreichend geschützt? Kann das Wartungspersonal Arbeiten im Schacht- und Maschinenraum sicher durchführen?
Ergeben sich aus der GBU mögliche Gefährdungen, ist vom Betreiber ein Maßnahmenplan zur Vermeidung bzw. Behebung der festgestellten Gefahren zu erstellen. Sowohl die GBU als auch der Maßnahmenplan werden von einer Zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) bei einer Überprüfung des Aufzugs in Augenschein genommen und die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen geprüft.
Lüftungskonzept notwendig
Unabdingbar für einen sicheren Betrieb des Aufzugs und damit auch für die GBU ist eine ausreichende Lüftung der Kabine und des Schachtes. Insbesondere bei einer Aufzugsstörung, aber auch während der Durchführung von Wartungsarbeiten ist eine ausreichende Versorgung der Aufzugsnutzer und des Wartungspersonals mit Atemluft zu gewährleisten. In der Praxis fiel jetzt einigen Planern bei der Erstellung der GBU auf, dass die zur Lüftung notwendige Öffnung im Aufzugsschacht fehlte und ein sicherer Betrieb somit nicht möglich war. Die Folgen einer solchen eigentlich nicht genehmigungsfähigen Anlage können hohe Umbaukosten oder gar die Stilllegung des Aufzugs sein.
Luft braucht Bewegung
Der Luftaustausch zwischen Aufzugskabine und Schacht erfolgt in der Regel über kleine Luftschlitze im unteren Bereich der Kabine. Im Normalbetrieb wird durch die Aufzugsbewegung die „verbrauchte“ Luft in der Kabine mit der Luft aus dem Schacht ausgetauscht. Kommt die Kabine bei einer Störung zwischen zwei Etagen zum Stillstand, muss der Luftaustausch durch eine Thermik im Schacht gewährleistet werden. Diese Thermik kann jedoch nur entstehen, wenn im Bereich des Schachtkopfes die Luft aufsteigen und durch eine Öffnung ins Freie entweichen kann. Ebenfalls notwendig ist eine ausreichende Außenluftzufuhr.
Bislang wurde die Lüftung in Aufzügen durch die in den Landesbauordnungen (LBO) vorgeschriebene Entrauchungsöffnung sichergestellt. Diese ist in der Regel als Permanentöffnung ausgeführt, sodass eine Thermik und damit eine ausreichende Lüftung in jeder Situation gewährleistet war. Aus rein brandschutzrechtlicher Sicht kann in manchen Bundesländern auf diese Öffnung verzichtet werden, z.B. wenn der Aufzug innerhalb eines notwendigen Treppenraums liegt. Das würde auch den Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) Rechnung tragen, da Energieverluste vermieden werden. Mangels Thermik ist dann allerdings bei einem Kabinenstillstand keine Lüftung mehr möglich, was schnell zu einer dramatisch verschlechterten Luftqualität im Fahrkorb führen kann (Bild 1). Messungen haben gezeigt, dass in der Kabine bereits nach wenigen Minuten ein Wert von 1500 ppm CO2 deutlich überschritten wird. Nach 10 Minuten wurden bereits mehr als 5000 ppm CO2 gemessen. Diese Werte können zu massiven gesundheitlichen Problemen und zu einer verstärkten Panik der in der Kabine „gefangenen“ Personen führen.
Da eine ausreichende Lüftung des Aufzugsschachtes in allen LBO gefordert wird, ist der Verzicht auf eine Öffnung des Aufzugsschachtes somit nicht genehmigungsfähig. In der Praxis ist dies bereits trotzdem vorgekommen und wird zudem in einigen Fällen auch von den ZÜS nicht beanstandet. In einem solchen Fall sollte die Baubehörde auf die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Lüftung aufmerksam gemacht werden. CO² Entwicklung Aufzugskabine
Die Lösung: kontrollierte Lüftung und Entrauchung
Eine Lösung ist, die Brandschutz, Lüftung und EnEV gerecht wird, einfach zu realisieren: Anstelle einer Permanentöffnung sorgt eine Anlage zur kontrollierten Lüftung und Entrauchung lediglich im Bedarfsfall für ein Öffnen des Aufzugsschachtes. Brandmelder detektieren eine mögliche Rauchentwicklung und öffnen den Schacht im Brandfall. Bei einer Aufzugsstörung oder Wartungsarbeiten wird die Öffnung mittels potenzialfreiem Kontakt direkt aus der Aufzugssteuerung sichergestellt.
Dieses Vorgehen spart darüber hinaus meist erhebliche Kosten: Ein durchschnittlicher Aufzugsschacht mit sechs Haltestellen verursacht mit einer Permanentöffnung einen Wärmeverlust von etwa 15.000 kWh pro Jahr. Das entspricht etwa 1000 Euro pro Aufzug und Jahr. Bei Umrüstkosten von etwa 3000 Euro pro Aufzug kann sich eine Modernisierung bereits nach wenigen Jahren bezahlt machen. Insgesamt könnten bei den rund 500.000 in Deutschland zur Modernisierung geeigneten Aufzügen Energieverluste in Höhe von etwa 7,5 Mrd. kWh pro Jahr eingespart werden [1]. Das entspricht einem Ausstoß von 3 Mio. t klimaschädlichem CO2. Ein Energiesparrechner, mit dem Energieverlust und Kosten für beliebige Aufzüge berechnet werden können, findet sich beispielsweise unter www.base-gt.de/service/energieeinsparung.
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